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Allg. Geschäftsbedingungen

 

Case study: Montenegro

 

                                                    Steuerreform 2004 -

 eine Überlegung bei Gesellschaftsgründungen, Tochterfirmen und Joint Ventures -

 

 Nicht entnommene Gewinne gem. §11a -

 Personengesellschaften ab 2004, Kapitalgesellschaften ab 2005

 

 Ergebnisse von Tochtergesellschaften und Beteiligungen (mind. 51%) lassen

 sich durch eine Gruppenveranlagung verbinden.

 

àDies gilt auch für ausländische Aktivitäten!

 

à Allerdings gilt das nur für Kapitalgesellschaften!

 

Bei der Gründung von Niederlassungen oder Joint Ventures aber auch sonstigen

 Beteiligungen kann damit ein Verlustergebnis gegen Gewinne der Muttergesellschaft

 kompensiert werden - bei einer entsprechenden Gewinnsituation eine attraktive Überlegung,

 die die Anfangsinvestitionen einer Marktbearbeitung signifikant reduziert.

 

 Notwendig ist dafür ist ein entsprechender Antrag auf Gruppenveranlagung.

 Auch bei einer 51%-igen Beteiligung können 100% des Verlustes (steuerlich) übertragen werden.

 Die Gesellschafter, die dadurch ihren Verlustvortrag verlieren, werden im allgemeinen vom

 "Verlust-Verwerter" entsprechend dem Steuernutzen kompensiert (steuerfreie Zuwendung!).

 

  Eine Prüfung dieser Überlegungen ist empfehlenswert bei allen spezifischen Planungen.

  Auslandsengagements und Marktinvestitionen könnten damit rascher den Break Even erreichen.

 

 Eine attraktive Möglichkeit Eigenkapital zu bilden mit steuerbegünstigtem  Geld (halber Steuersatz), allerdings

 

 - sollte eine nachhaltige und signifikante Gewinn-Situation vorliegen

 - die Entnahmepolitik (Privatentnahmen) und Geschäftsführerbezüge entsprechend abgestimmt sein

 - die Bindung gilt jeweils 7 Jahre, d. h. Entnahmen dürfen nicht höher als der Gewinn sein, sonst

    kommt es zur Nachversteuerung.

 

 

Unverbindliche Information - Bitte überprüfen Sie im konkreten Fall jeweils die Möglichkeiten und

die Gestaltung einschließlich der Abstimmung mit Gesellschaftern!